Mit der Verfügung vom 26. April 2021 wurde sein diesbezügliches Beschwerdeanliegen hinfällig. Im Erlass der Verfügung vom 26. April 2021 ist zwar kein dem Unterziehen im Sinn von Art. 71 Abs. 1 VRPG vergleichbares Behördenverhalten zu erblicken, weil die verzugslose Regelung der Hauptsache zu den Obliegenheiten der Behörde gehört.92 Da aber die Gemeinde mit ihrem Vorgehen die Beschwerde vom 20. April 2021 provoziert hatte, hat sie aus Billigkeitsgründen die Kosten zu tragen. c) Der durch die Beschwerde vom 20. April 2021 entstandene Verfahrensaufwand war vergleichsweise bescheiden. Diesbezüglich wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.