In der Verfügung vom 19. April 2021 finden sich keinerlei Hinweise, dass die Gemeinde auch die weiteren im Gesuch vom 16. März 2021 gestellten Rechtsbegehren behandeln würde und diesbezüglich noch ein Verfahren hängig war. Der Beschwerdeführer sah sich dadurch in nachvollziehbarer Weise zur Rechtsverweigerungs- bzw. –verzögerungsbeschwerde vom 20. April 2021 veranlasst, da er auch sein Widerrufsbegehren und den Antrag auf baupolizeiliche Kontrolle der Bauausführung behandelt haben wollte. Mit der Verfügung vom 26. April 2021 wurde sein diesbezügliches Beschwerdeanliegen hinfällig.