Ein damit vergleichbarer Fall liegt hier vor, indem die Gemeinde mit der Verfügung vom 19. April 2021 das Akteneinsichtsbegehren aus dem Widerrufsverfahren herauslöste und unter dem Dispositivtitel «Entscheid» nur dieses behandelte. In der Verfügung vom 19. April 2021 finden sich keinerlei Hinweise, dass die Gemeinde auch die weiteren im Gesuch vom 16. März 2021 gestellten Rechtsbegehren behandeln würde und diesbezüglich noch ein Verfahren hängig war.