Die Verfahrens- und Parteikosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden. Letzteres ist z.B. denkbar, wenn eine Partei Rechtsverzögerungsbeschwerde führt, weil sie aufgrund behördlichen Verhaltens begründeten Anlass dazu hat, die Vorinstanz dann aber während hängigem Beschwerdeverfahren gleichwohl rechtzeitig in der Sache verfügt.91 Ein damit vergleichbarer Fall liegt hier vor, indem die Gemeinde mit der Verfügung vom 19. April 2021 das Akteneinsichtsbegehren aus dem Widerrufsverfahren herauslöste und unter dem Dispositivtitel «Entscheid» nur dieses behandelte.