b) Die Kostenverlegung im Falle, dass ein Rechtsmittel gegenstandslos wird, richtet sich nach Art. 110 VRPG. Demnach gilt die Partei als unterliegend und kostenpflichtig, die dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. Wird das Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Die Verfahrens- und Parteikosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden.