a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 20. April 2021 gegen die Verfügung der Gemeinde vom 19. April 2021 mit der Verfügung der Gemeinde vom 26. April 2021 gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis der BVD abzuschreiben. Die Beschwerde vom 4. Mai 2021 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung vom 26. April 2021 ist zu bestätigen.