c) Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 zwar letztlich auf fehlende Legitimation des Beschwerdeführers geschlossen und ist auf sein Widerrufsgesuch nicht eingetreten. Sie musste sich aber im Rahmen der Legitimitätsprüfung mit der vergleichsweise hohen Komplexität des streitigen Bauvorhabens, der Vorgeschichte und der Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Der eingesetzte Aufwand von 9 Stunden erscheint daher hier weder als willkürlich noch in sonstiger Weise gegen die massgebenden Bemessungsgrundsätze (Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip, Art. 6 GebR) verstossend. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist demnach nicht zu beanstanden.