5.2 und 5.3 der Verordnung zum Reglement über Gebühren + Entgelte der Gemeinde G.________ vom 1. Januar 2020 (GebV) die Aufwandgebühr II zu verrechnen. Diese beträgt nach Art. 4 Bst. b GebV CHF 100.– pro Stunde. Die von der Vorinstanz eingesetzten Verfahrenskosten von CHF 900.– entsprechen also einem Aufwand von 9 Stunden.