b) Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen. Wie in den vorangehenden Erwägungen gezeigt wurde, ist die Verfügung vom 26. April 2021 diesbezüglich nicht zu beanstanden. Nach dem Verursacherprinzip90 hatte der Beschwerdeführer für die Verfahrenskosten aufzukommen (Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b Reglement über Gebühren + Entgelte der Gemeinde G.________ vom 1. Januar 2019, GebR). Für Baupolizeiverfahren und Aufwendungen ausserhalb von Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren ist gemäss Anhang V Ziff. 5.2 und 5.3 der Verordnung zum Reglement über Gebühren + Entgelte der Gemeinde G.__