Zwar nahm die Klärung der Geheimhaltungsinteressen, die der vom Beschwerdeführer beantragten Akteneinsicht entgegenstanden, eine gewisse Zeitdauer in Anspruch. Dies war jedoch zur Wahrung der Parteirechte beider Seiten unvermeidlich. 9. Erstinstanzliche Kosten a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es willkürlich, dass ihm die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 die Verfahrenskosten von CHF 900.– auferlegt hat.