e) Der Beschwerdeführer beanstandet mit der Eingabe vom 26. August 2021 auch, dass die BVD die von ihm geforderte baupolizeiliche Überprüfung der Bauausführung nicht längst angeordnet habe. Die Frage, ob entsprechende Massnahmen anzuordnen sind, bildet Gegenstand des Hauptverfahrens; sie wird in Erwägung 6 des vorliegenden Entscheids (mit abschlägigem Ergebnis) behandelt. Das Rechtsamt hat das Beschwerdeverfahren beförderlich vorangetrieben und den Hauptentscheid nicht ungebührlich verzögert. Zwar nahm die Klärung der Geheimhaltungsinteressen, die der vom Beschwerdeführer beantragten Akteneinsicht entgegenstanden, eine gewisse Zeitdauer in Anspruch.