Der Beschwerdeführer hatte sich entschieden, ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Baustopp, Nutzungsverbot) zu stellen, bevor das Rechtsamt die Geheimhaltungsansprüche der Beschwerdegegnerin und der von Amtes wegen Beteiligten geklärt hatte und dem Beschwerdeführer Akteneinsicht geben konnte. Aus dem Umstand, dass er allenfalls infolgedessen nicht in der Lage war, sein Gesuch bzw. eine diesbezügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde gehörig zu substantiieren, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.