Vorliegend sprechen solche prozessökonomischen Gründe für eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 mit Rückweisung an die Gemeinde aus formellen Gründen würde einen prozessualen Leerlauf darstellen und den Interessen des Beschwerdeführers nicht dienen. Im Beschwerdeverfahren konnte der Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten einschliesslich der eingeholten Baubewilligungsakten Nr. 083/14 nehmen und sich anschliessend in der Sache äussern. Die BVD kann daher in der Sache entscheiden. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.89