Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 VRPG umfasst auch das Recht der Parteien, sich vorgängig zum Entscheid in der Sache zu den Verfahrensakten zu äussern. Indem die Gemeinde am 26. April 2021 über das Widerrufsgesuch und die beantragten baupolizeilichen Massnahmen entschieden hat, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig die Akteneinsicht und eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingesehenen Akten zu gewähren, hat sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt.