Auch im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einsicht in zumindest all die Akten, die für die Beurteilung seines Rechtsschutzinteresses von Bedeutung sind. Da die Eigenschaften des streitigen Bauprojekts für die Beurteilung der Legitimation entscheidend sind, wurden die Baubewilligungsakten Nr. 083/14 vom Einsichtsrecht umfasst. Beim Beizug von Aktendossiers erstreckt sich das Einsichtsrecht grundsätzlich auf das gesamte Dossier.87 Lediglich Akten oder Aktenstellen, an denen überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen bestehen, bleiben vom Einsichtsanspruch ausgeklammert (Art. 23 Abs. 1 VRPG).