Das Rechtsamt der BVD hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2021 die Einsicht in die (teils geschwärzten) Verfahrensakten, einschliesslich die Akten des Baubewilligungsverfahrens Nr. 083/14, gewährt. Es legte zur Begründung ausführlich dar, dass der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei Anspruch auf Einsicht in alle im Verfahren erstellten und eingeholten Akten hat, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden.86 Auch im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einsicht in zumindest all die Akten, die für die Beurteilung seines Rechtsschutzinteresses von Bedeutung sind.