Die Rüge, dass die Gemeinde über das Widerrufsbegehren entschieden hat, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig als Verfahrenspartei die Akteneinsicht zu gewähren, richtet sich gegen die Verfügung vom 26. April 2021. Auch die materiellen Rügen sind im Rahmen der Beschwerde vom 4. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 26. April 2021 zu untersuchen. Die Beschwerde vom 20. April 2021 gegen die Verfügung vom 19. April 2021 kann als gegenstandslos abgeschrieben werden.