b) Das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn die zuständige Behörde untätig bleibt oder das Verfahren über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.85 Unterdessen hat die Gemeinde am 26. April 2021 in der Sache verfügt. Die Rügen der Rechtsverweigerung und -verzögerung sind damit gegenstandslos geworden.