Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. April 2021 Beschwerde eingereicht. Er adressierte diese an das Regierungsstatthalteramt Seeland, welches die Beschwerde am 19. Mai 2021 zuständigkeitshalber an die BVD weiterleitete. Die BVD hat dieses Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 4. Mai 2021 vereinigt. Mit seiner Beschwerde vom 20. April 2021 beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde in ihrer Verfügung nicht auf seine Rechtsbegehren betreffend Widerruf und baupolizeiliches Einschreiten eingegangen sei. Er macht eine Rechtsverweigerung oder – verzögerung geltend.