e) Der D.________ sind infolge ihrer Beteiligung am Beschwerdeverfahren Parteikosten entstanden. Darüber ist im Rahmen der Kostenverlegung (Erwägung 10) zu befinden. 8. Rechtsverweigerung/-verzögerung, Akteneinsicht a) Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Widerrufsgesuch vom 16. März 2021 um die Gewährung von Einsicht in Akten des Baubewilligungsverfahrens Nr. 083/14. Die Gemeinde hielt mit Verfügung vom 19. April 2021 fest, das Akteneinsichtsverfahren richte sich nach dem Gesetz über die Information der Bevölkerung vom 2. November 1993 (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1). Sie gab der E.________ als Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme.