b) Die Eröffnung der Verfügung vom 26. April 2021 an die D.________ anstelle der E.________ beruht offenbar auf einem Irrtum. In Erwägung II/1 der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 hält die Gemeinde fest, die E.________ sei als Adressatin der streitgegenständlichen Baubewilligung Gegenpartei im Widerrufsverfahren. c) Die Eröffnung der angefochtenen Verfügung an die E.________ wurde im Beschwerdeverfahren nachgeholt und diese wurde als Partei am Verfahren beteiligt. Die BVD verfügt über volle Kognition; die E.________ konnte durch ihre Beteiligung am Beschwerdeverfahren ihre Parteirechte umfassend wahrnehmen. 84 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 49 N. 3b