a) Der Beschwerdeführer richtete seine Beschwerde vom 4. Mai 2021 gegen die D.________, die er als Bauherrschaft und Beschwerdegegnerin bezeichnete. Die Gemeinde hatte die D.________ in der Eröffnungsformel im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 als Bauherrschaft bezeichnet. Die Beschwerdegegnerin wies mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2021 darauf hin, dass nicht sie, sondern die E.________ Bauherrin und Adressatin der Baubewilligung für das Lebensmittelveredelungszentrum sei. Die Beschwerdegegnerin beantragte zunächst, dass das vorinstanzliche Verfahren deshalb zu kassieren sei. Die BVD beteiligte die E.________ von Amtes wegen am Verfahren.