Im Übrigen hat sich gezeigt, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Baubewilligung Nr. 083/14 inkl. Projektänderungen nicht an Mängeln leidet, die sie geradezu als nichtig erscheinen lassen, und dass auch kein Widerrufsgrund vorliegt. Die Ausführung des rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens einschliesslich der Einbauten im Grundwasser gemäss den am 7. August 2019 bewilligten Plänen (insbesondere Projektplan «Untergeschoss – Ausführung» vom 11. Januar 2018) bietet demnach keinen Anlass für ein baupolizeiliches Einschreiten. Die Verfügung vom 26. April 2021 ist auch insoweit nicht zu beanstanden. 7. Stellung der Beschwerdegegnerin (D.________)