b) Die Beschwerde eines Anzeigers oder Nachbarn gegen eine baupolizeiliche Verfügung setzt eine Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen voraus (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG, Art. 65 VRPG).84 Eine solche Betroffenheit des Beschwerdeführers ist aus den in Erwägung 2 angeführten Gründen zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er Gerüche aus dem Betrieb des Lebensmittelveredelungszentrums wahrnimmt. Im Übrigen hat sich gezeigt, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Baubewilligung Nr. 083/14 inkl. Projektänderungen nicht an Mängeln leidet, die sie geradezu als nichtig erscheinen lassen, und dass auch kein Widerrufsgrund vorliegt.