a) Die Gemeinde hält in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 fest, es seien keine baupolizeilichen Massnahmen zu ergreifen. Der Beschwerdeführer ist anderer Meinung. Er beantragt insbesondere eine Kontrolle der Bauausführung durch einen unabhängigen Experten.