43 Abs. 2 BauG nur zulässig, wenn überwiegende Interessen ihn gebieten oder der Gesuchsteller die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hat. Diese Voraussetzungen wären hier mit einer allenfalls unvollständigen UVP nicht erfüllt. 5. Bauen im Grundwasser a) Der Beschwerdeführer befürchtet, dass die streitige Baubewilligung gegen Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV verstösst. Nach dieser Bestimmung dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.76