Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin und der von Amtes wegen Beteiligten wurde das Bauvorhaben mit Baukosten im zweistelligen Millionenbereich74 zudem bereits fertiggestellt.75 Unter diesen Voraussetzungen sind die Anforderungen an einen Widerruf besonders hoch. Wenn nämlich das Bauvorhaben, gegen das sich ein Widerrufsbegehren richtet, bereits fertiggestellt ist oder zumindest bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt worden sind, so ist ein Widerruf gemäss Art. 43 Abs. 2 BauG nur zulässig, wenn überwiegende Interessen ihn gebieten oder der Gesuchsteller die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hat.