Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Bundesgerichts 1C_291/2018 ist diesbezüglich nicht einschlägig, da es die Anfechtung einer noch nicht rechtskräftigen Baubewilligung betraf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_291/2018 vom 3. Juli 2019 E. 7). Vorliegend ist aber die beanstandete Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen und das einem Widerruf entgegenstehende Rechtssicherheitsinteresse ist gross.