Damit sollten nach der Geruchsempfehlung des BAFU in Kombination mit dem hohen Kamin und der grossen Distanz zu den Wohngebieten übermässige Geruchsimmissionen vermieden werden können. Die Abteilung Immissionsschutz und das für die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit zuständige AUE gingen offenbar davon aus, dass damit übermässige Geruchsbelästigungen zuverlässig vermieden können. Sie haben den Einbezug der Anlage der J.________ in die UVP nicht gefordert. Eine allfällige Unvollständigkeit der UVP infolge Nichteinbezug von weiteren Anlagen wäre demnach jedenfalls nicht so gravierend, dass ein Nichtigkeits- oder Widerrufsgrund für die Baubewilligung Nr. 083/14 vorläge.