Da die Wassernutzungskonzession einschliesslich Bewilligung der dafür nötigen Bauwerke inzwischen gewährt worden ist, wäre aber die Erschliessung nunmehr gesichert und das behauptete Problem somit behoben. Wie sich das Projekt Nr. 125/16 nach Ansicht des Beschwerdeführers auf die Gesamtbetrachtung der Umweltverträglichkeit ausgewirkt hätte, legt er nicht dar. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer offenbar vor allem befürchteten kombinierten Geruchsimmissionen aus den verschiedenen Anlagen des Industriestandorts ist keine Relevanz des Bauvorhabens Nr. 125/16 ersichtlich.