Demnach ist im Nichteinbezug von Wirkungen der erst später zur Bewilligung unterbreiteten WKK- Anlage kein Mangel der Umweltverträglichkeitsprüfung im hier streitigen Baubewilligungsverfahren Nr. 083/14 zu erblicken; jedenfalls sicherlich kein Mangel von solcher Tragweite, dass die Baubewilligung Nr. 083/14 deswegen als nichtig gelten müsste oder Anlass für einen Widerruf bestünde.