Sei das zu bewilligende Projekt in diesem Sinne als Änderung oder Erweiterung einer bereits bestehenden Anlage zu qualifizieren, so müssten die erforderlichen Emissionsbegrenzungen für die gesamte Anlage in der UVP geprüft und im Bewilligungsentscheid festgesetzt werden, d.h. nicht nur hinsichtlich der neuen, sondern auch der bestehenden Teile. Das umweltschutzrechtliche Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise kommt somit zum Tragen, wenn eine bestehende Gesamtanlage durch ein neues Projekt erweitert wird.