Nichts anderes lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 1C_291/2018 vom 3. Juli 201971 entnehmen. Das Bundesgericht weist dort in Erwägung 5.2 darauf hin, dass Art. 2 Abs. 4 LRV72 für den Bereich der Luftreinhaltung bestimmt, dass als neue Anlagen auch Anlagen gelten, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind.