Die Prüfung von Gesamtwirkungen kann dabei aber nur bereits bekannte Projekte und deren Wirkungen umfassen. Wie das Bundesgericht in BGE 124 II 293 E. 26b festhält, bedeutet der Koordinationsgrundsatz nicht, dass bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für ein konkretes Bauprojekt auch hypothetische zukünftige Ausbauschritte in Betracht gezogen werden müssen. Nichts anderes lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 1C_291/2018 vom 3. Juli 201971 entnehmen.