Das Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise ist auch im Umweltschutzrecht verankert. Unter den Anlagenbegriff nach Art. 7 Abs. 7 USG fallen sowohl Einzelanlagen als auch Anlagengesamtheiten. Nach Art. 8 USG müssen Einwirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden. Daraus wird gefolgert, dass sich die UVP-Pflicht auf alle Teile erstreckt, die zusammen aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs eine Gesamtanlage bilden (BGE 142 II 20 E. 3.1 m.w.H.).70