RPG) verlangt in solchen Fällen allerdings, dass auch die Gesamtwirkungen geprüft werden.69 Auch der Gehörsanspruch legitimierter Einspracheparteien stand der Durchführung separater Verfahren nicht entgegen. Ihnen stand insbesondere das Argument offen, dass im Hinblick auf die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften auch die Gesamtwirkungen geprüft werden müssten. 69 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 2a N. 1c, 5. Lemma, und dort zitierte Rechtsprechung 18/33 BVD 110/2021/76