Auch wenn die Anlagen einander teilweise zudienen, wurden sie doch mit grossen zeitlichen Abständen bewilligt. Die Anlage der J.________ wurde vor der späteren Baubewilligung für ein Lebensmittelveredelungszentrum realisiert, bei Letzterer wiederum war die Bewilligung für die WKK-Anlage noch offen. Die jeweiligen Anlagen konnten demnach unabhängig voneinander bestehen. Eine verfahrensmässige Koordination der Baubewilligungsverfahren war somit nicht erforderlich. Ohnehin ist eine etappenweise Genehmigung von Gesamtprojekten nicht unzulässig. Das Gebot der materiellen Koordination (Art. 25a RPG) verlangt in solchen Fällen allerdings, dass auch die Gesamtwirkungen geprüft werden.69