a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Umweltauswirkungen des Lebensmittelveredelungszentrums auch im Zusammenwirken mit weiteren Anlagen der E.________-Gruppe, namentlich mit der Wärme-Kraft-Kopplungsanlage (WKK-Anlage) hätten geprüft werden müssen. Im Verfahren betreffend die WKK-Anlage habe die Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Lebensmittelveredelungszentrum nicht in den vollen Betrieb gehen könne, solange die WKK-Anlage nicht gebaut sei. Das Lebensmittelveredelungszentrum sei örtlich und funktionell auch mit bestehenden, ebenfalls geruchsproduzierenden Anlagen insbesondere der J.___