Im Übrigen befürchtet der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Projektänderungen zu Unrecht, dass es den dazu Berechtigten nie möglich gewesen sei, sich gegen die Auswirkungen des Gesamtprojekts zur Wehr zu setzen. Bei einer Teilnahme als Einsprachepartei am Baubewilligungs- und Projektänderungsverfahren hätte eine dazu legitimierte Partei diese Möglichkeit gehabt. Auch im Falle einer Einstufung nachträglicher Projektanpassungen als Projektänderung nach Art. 43 Abs. 1 und 2 BewD müssen nämlich die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen (u.a. Gestaltung, Erschliessung, Immissionen, vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. November 2021 S. 5) bezogen auf das geänderte Gesamtprojekt