17/33 BVD 110/2021/76 nachdem er Kenntnis von den Grabungen erhielt, die ihn zu Beanstandungen veranlassen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch die Frist für eine nachträgliche Anfechtung der Projektänderungsbewilligung vom 7. August 2019 unbenutzt abgelaufen ist. Diese ist demnach auch mit Wirkung für den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen.