e) Entsprechendes gilt auch, soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Rügen gegen die Projektänderungsbewilligung vom 7. August 2019 wendet. Diesbezüglich macht er geltend, der Rahmen von Projektänderungen nach Art. 43 BewD sei gesprengt worden. Mit der Projektänderung vom 18. Januar 2018 seien grössere Abgrabungen im Grundwasserbereich verbunden gewesen als ursprünglich, weshalb die Projektänderung hätte publiziert werden müssen67 bzw. das Lebensmittelveredelungszentrum in seiner mit den Projektänderungen angepassten Form gesamthaft einem neuen Baubewilligungsverfahren unterstellt werden müsse.68