dargestellt war. Wann der Beschwerdeführer von diesen Umständen Kenntnis erlangte, lässt sich nicht exakt rekonstruieren. Da er sich aber mit Satellitenbildern vom Anfangsstadium der Bautätigkeit über den Umfang der Abgrabungen kundig gemacht hat, hätte er bei zumutbarer Aufmerksamkeit lange vor der Einreichung seines Widerrufsbegehrens vom 16. März 2021 Anlass gehabt, sich über den Inhalt der Baubewilligung zu informieren und so Kenntnis vom nicht publizierten Ausnahmegesuch für das Bauen im Grundwasser zu erlangen.