der öffentlichen Auflage der Baugesuchsunterlagen vom fraglichen Bauplan Kenntnis erlangt hat.66 Er erläutert nicht, auf welchem anderen Weg er zu diesem gekommen ist. Der Beschwerdeführer unternimmt auch keinen Versuch eines Nachweises, wann er vom massgebenden Sachverhalt – also davon, dass der Bau des Lebensmittelveredelungszentrums in der Baupublikation nicht erwähnte Ausnahmen erforderte – Kenntnis erhielt und dass er die damit ausgelöste Rechtsmittelfrist für eine nachträgliche Beschwerde eingehalten habe.