Die Beschwerdegegnerin und die von Amtes wegen Beteiligte mutmassen, dass der Beschwerdeführer die Baugesuchsakten bereits während der öffentlichen Auflage eingesehen (und also in Kenntnis des Ausnahmegesuchs auf eine Einsprache verzichtet) habe. Anders lasse es sich nicht erklären, wie der Beschwerdeführer in Besitz des als Beschwerdebeilage 3 eingereichten Projektplans (Schnitt) gekommen sei. Dieser sei einzig in den öffentlich aufgelegten Baugesuchsunterlagen enthalten gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er während 63 BVR 2008 S. 251 E. 4.3; Ruth Herzog/Lorenz Sieber, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 114