Nach dem Gesagten fehlte in der Baupublikation der Hinweis auf gestellte Ausnahmegesuche, insbesondere betreffend das Bauen im Grundwasser. Dem Beschwerdeführer stand es daher offen, innert 30 Tagen nach Kenntnis des massgebenden Sachverhalts noch ein Rechtsmittel einzulegen, sofern er sich dazu als legitimiert betrachtete. Die 30-tägige Frist begann mit Kenntnis der wesentlichen Sachverhaltselemente zu laufen. Diese Kenntnis konnte auch auf informellem Weg erlangt werden, etwa durch eigene Beobachtungen oder über Medien.