Der Beschwerdeführer kann für sich selber aus einer unterlassenen Publikation des Baubewilligungsentscheids nach Art. 55a USG, Art. 20 UVPV und Art. 5 Abs. 1 KUVPV keine Rechte ableiten. Dass allenfalls Organisationen nach Art. 55 USG aufgrund der unterlassenen Publikation des Baubewilligungsentscheids zur nachträglichen Beschwerde berechtigt wären, kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute.