d) Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aus den gerügten Publikationsmängeln ein Recht auf eine nachträgliche Beschwerde ableiten kann. Zwar wandte er sich mit seiner Eingabe vom 16. März 2021 an die erste Instanz und verlangte unmissverständlich einen Widerruf der Baubewilligung Nr. 083/14. Seine Rechtsbegehren können aber, insbesondere unter Einbezug der Begründung, auch als nachträgliche Anfechtung der Baubewilligung verstanden werden.