Die Rechte von Einsprache- bzw. Beschwerdeberechtigten, die von Publikationsmängeln in ihrem Gehörsanspruch betroffen waren, können auch ohne Nichtigkeitsfolge bzw. Widerrufsmöglichkeit gewahrt werden. Aus einer fehlerhaften Publikation darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Eine unter mangelhafter Publikation ergangene Baubewilligung entfaltet sogenannte hinkende Rechtskraft, was bedeutet, dass sie (nur) gegenüber den durch den Publikationsmangel in ihrem Gehörsanspruch Verletzten noch keine Rechtskraft entfaltet. Ihnen steht die Einreichung einer nachträglichen Beschwerde offen.63 Dieser Zustand gilt jedoch nicht für unbeschränkte Dauer.