Ob Verfahrensmängel allein einen Widerruf rechtfertigen könnten, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt worden. Der Wortlaut von Art. 43 BauG schliesst einen Widerruf aus formellen Gründen nicht aus. Denkbar ist gemäss der Ansicht von Zaugg/Ludwig62 ein Widerruf bei schweren Verfahrensfehlern, wie Unzuständigkeit der verfügenden Behörde oder die vollständige Unterlassung der Publikation eines Gesuchs. Hier ist ein solch gravierender Verfahrensfehler, der zur Nichtigkeit oder Widerrufbarkeit der Baubewilligung führen könnte, zu verneinen. Das Bauvorhaben wurde ja (wenn auch