Die Baupublikation dient den einspracheberechtigten Personen und Organisationen zur Wahrnehmung ihrer Rechte. Im Nichtveröffentlichen eines wesentlichen Elements eines Bauvorhabens liegt eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs.56 Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügten Unterlassung einer Publikation nach Art. 55a USG57, Art. 20 UVPV58 und Art. 5 Abs. 1 KUVPV59. Nach diesen Bestimmungen müssen Bauentscheide, die eine UVP erfordern, zusammen mit dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Anzeiger publiziert werden. Dies ermöglicht der interessierten Öffentlichkeit die Einsichtnahme nach Art.